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§ 56 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Landesrecht Niedersachsen

Zweites Kapitel – Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit → Vierter Abschnitt – Urkundstätigkeit der Amtsgerichte sowie der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher

Titel: Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJG
Gliederungs-Nr.: 30000
Normtyp: Gesetz

§ 56 NJG – Zuständigkeit der Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

Die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts ist dafür zuständig,

  1. 1.

    Siegelungen und Entsiegelungen vorzunehmen und

  2. 2.

    Vermögensverzeichnisse aufzunehmen.