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§ 54 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Landesrecht Niedersachsen

Zweites Kapitel – Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit → Dritter Abschnitt – Grundbuchsachen

Titel: Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJG
Gliederungs-Nr.: 30000
Normtyp: Gesetz

§ 54 NJG – Fortgeltung von Vorschriften in den Satzungen der ritterschaftlichen Kreditinstitute

Die Vorschriften in der Satzung des Calenberg-Göttingen-Grubenhagen-Hildesheim'schen Ritterschaftlichen Kreditvereins und in der Satzung des Ritterschaftlichen Kreditinstituts des Fürstentums Lüneburg über die Aufnahme, Eintragung und Löschung der Pfandbriefdarlehen bleiben für die vor dem 12. April 1990 vereinbarten Pfandbriefdarlehen in Kraft.