§ 53 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
Landesrecht Niedersachsen
Zweites Kapitel – Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit → Dritter Abschnitt – Grundbuchsachen
§ 53 NJG – Verordnungsermächtigung
Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Einrichtung und Führung der Grundbücher über die in § 50 Abs. 1 genannten Rechte und das Bergwerkseigentum zu regeln.