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§ 25 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Fünftes Kapitel – Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer

Titel: Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJG
Gliederungs-Nr.: 30000
Normtyp: Gesetz

§ 25 NJG – Pflichten und Rechte der Übersetzerinnen und Übersetzer

(1) Ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer sind verpflichtet,

  1. 1.

    die übertragenen Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen,

  2. 2.

    Aufträge niedersächsischer Gerichte, Behörden, Notarinnen und Notare zu übernehmen und kurzfristig zu erledigen, es sei denn, dass wichtige Gründe dem entgegenstehen,

  3. 3.

    Tatsachen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, Dritten nicht unbefugt mitzuteilen oder sie zum Nachteil Anderer zu verwerten,

  4. 4.

    Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie alle sonstigen Personen, die bei der Tätigkeit mitwirken, zur Verschwiegenheit ausdrücklich zu verpflichten und anzuhalten,

  5. 5.

    bei dem Landgericht Hannover ihre Unterschrift zu hinterlegen und

  6. 6.

    dem Landgericht Hannover unverzüglich Änderungen ihres Namens, ihres Vornamens, ihrer ladungsfähigen Anschrift, ihrer telefonischen Erreichbarkeit und ihrer Berufsbezeichnung sowie alle sonstigen Änderungen mitzuteilen, die für ihre Tätigkeit als ermächtigte Übersetzerin oder ermächtigter Übersetzer erheblich sind, insbesondere die Verhängung einer gerichtlichen Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung gegen sie, ihre Eintragung in das Schuldnerverzeichnis sowie die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen.

(2) 1Die Übersetzerermächtigung umfasst das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen zu bescheinigen. 2Dies gilt auch für bereits vorgenommene Übersetzungen, die zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegt werden. 3Die ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzer sind verpflichtet, die ihnen anvertrauten Schriftstücke sorgsam aufzubewahren und nach Erledigung des Auftrags zurückzugeben.

(3) Nach Aushändigung der Bescheinigung gemäß § 24 Abs. 4 darf die Übersetzerin die Bezeichnung "Vom Landgericht Hannover ermächtigte Übersetzerin für ... [Angabe der Sprache, für die sie ermächtigt ist]" und der Übersetzer die Bezeichnung "Vom Landgericht Hannover ermächtigter Übersetzer für ... [Angabe der Sprache, für die er ermächtigt ist]" führen.