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§ 24 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Fünftes Kapitel – Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer

Titel: Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJG
Gliederungs-Nr.: 30000
Normtyp: Gesetz

§ 24 NJG – Zuständigkeit und Verfahren der Ermächtigung

(1) 1Zuständig für die Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern ist das Landgericht Hannover. 2Mit Ausnahme der Verpflichtung nach Absatz 3 kann das Verfahren über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Niedersächsischen Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner abgewickelt werden. 3Über Anträge auf Ermächtigung ist innerhalb von drei Monaten zu entscheiden; § 42a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 VwVfG gilt entsprechend.

(2) 1Der Antrag auf Ermächtigung ist nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 elektronisch zu stellen. 2Der Antrag kann in einem elektronischen Formular, das von dem Landgericht Hannover über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird, gestellt und elektronisch übermittelt werden. 3In diesem Fall muss der Nachweis der Identität der antragstellenden Person unter Verwendung eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 des Onlinezugangsgesetzes und mindestens auf dem Sicherheitsniveau 'substanziell' im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73; 2015 Nr. L 23 S. 19; 2016 Nr. L 155 S. 44), geändert durch die Richtlinie (EU) 2022/2555 vom 14. Dezember 2022 (ABl. EU Nr. L 333 S. 80), erfolgen. 4Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 oder 5 der Zivilprozessordnung eingereicht werden; § 130a Abs. 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 5Ist eine elektronische Antragstellung nach den Sätzen 1 bis 4 aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so kann der Antrag als Dokument in Papierform übermittelt werden; der Antrag ist in diesem Fall von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu unterschreiben. 6Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit der übermittelten Unterlagen, so kann das Landgericht Hannover die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere Unterlagen vorzulegen.

(3) 1Übersetzerinnen und Übersetzer sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts Hannover oder einer von dieser oder diesem beauftragten Richterin oder einem von dieser oder diesem beauftragten Richter zur Geheimhaltung zu verpflichten und auf die Vorschriften über die Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 der Abgabenordnung) hinzuweisen. 2§ 1 Abs. 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Übersetzerinnen und Übersetzer erhalten eine Bescheinigung über die erteilte Ermächtigung.