§ 106 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
Landesrecht Niedersachsen
Achter Teil – Gütestellen nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung
§ 106 NJG – Zuständigkeit
1Zuständige Behörde für die Anerkennung sowie die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung ist das Oberlandesgericht Braunschweig. 2Es entscheidet auch über die Ermächtigung nach § 797a Abs. 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung.