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§ 103 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Landesrecht Niedersachsen

Achter Teil – Gütestellen nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung

Titel: Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJG
Gliederungs-Nr.: 30000
Normtyp: Gesetz

§ 103 NJG – Pflichten

(1) Die Gütestelle hat den Parteien den Inhalt der Verfahrensordnung zu Beginn des Güteverfahrens zugänglich zu machen und sie darüber zu informieren, dass das Güteverfahren auf der Grundlage der Verfahrensordnung erfolgt.

(2) 1Die Gütestelle hat über ihre Tätigkeit Akten zu führen. 2In den Akten sind für jedes Güteverfahren zu dokumentieren

  1. 1.

    die Namen und Anschriften der Parteien,

  2. 2.

    der Streitgegenstand,

  3. 3.

    der Zeitpunkt der Einreichung des Güteantrags, seiner Bekanntgabe, weiterer Verfahrenshandlungen der Parteien sowie der Beendigung des Güteverfahrens,

  4. 4.

    der Wortlaut eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs und

  5. 5.

    die von der Gütestelle erhobenen Kosten.

(3) 1Die Parteien und deren Rechtsnachfolger erhalten auf Verlangen Ablichtungen aus den Akten und Ausfertigungen geschlossener Vergleiche. 2Die Erteilung von Abschriften und Ausfertigungen kann von der Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten abhängig gemacht werden. 3Auf Aufforderung des nach § 797a Abs. 1 Zivilprozessordnung zuständigen Gerichts hat die Gütestelle oder im Fall des Absatzes 4 Satz 3 die Behörde nach § 106 Satz 1 die Urschrift eines Vergleichs zur Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung dem Gericht zu übergeben.

(4) 1Die Gütestelle hat Vergleiche nach Beendigung des Güteverfahrens 30 Jahre lang aufzubewahren. 2Sonstige Bestandteile der Akten sind nach Beendigung des Güteverfahrens fünf Jahre lang aufzubewahren. 3Im Fall des Erlöschens, des Widerrufs oder der Rücknahme der Anerkennung hat die Gütestelle die aufzubewahrenden Unterlagen unverzüglich der Behörde nach § 106 Satz 1 zur Verwahrung zu übergeben. 4Für die Aufbewahrung durch die Behörde sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) Auf Anforderung der Behörde nach § 106 Satz 1 hat die Gütestelle Auskunft über ihre Geschäftsführung zu erteilen und Akten vorzulegen.

(6) 1Die Gütestelle hat bis zum 15. März eines jeden Jahres eine Aufstellung über die Geschäfte des Vorjahres zu erstellen und auf Anforderung der Behörde nach § 106 Satz 1 vorzulegen. 2Aus der Aufstellung müssen sich die Zahl der gestellten Anträge, der durch Einigung erledigten Fälle und die Zahl der mangels Zustimmung der antragsgegnerischen Partei nicht durchgeführten Verfahren ergeben. 3Ist eine Ermächtigung nach § 797a Abs. 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung erteilt, so ist auch die Zahl der erteilten Vollstreckungsklauseln anzugeben.

(7) Die Gütestelle hat Änderungen der für die Anerkennung maßgeblichen Umstände der Behörde nach § 106 Satz 1 unverzüglich schriftlich mitzuteilen.