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§ 101 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Landesrecht Niedersachsen

Achter Teil – Gütestellen nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung

Titel: Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJG
Gliederungs-Nr.: 30000
Normtyp: Gesetz

§ 101 NJG – Anerkennungsverfahren

(1) Der Antrag auf Anerkennung als Gütestelle ist schriftlich zu stellen.

(2) Auf Anforderung der Behörde nach § 106 Satz 1 übermitteln Gerichte und Behörden die Daten, die aus ihrer Sicht der persönlichen Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers oder der von ihr bestellten Güteperson entgegenstehen können.

(3) Die Anerkennung ist im Bekanntmachungsblatt des Justizministeriums bekannt zu machen.

(4) 1Die Behörde nach § 106 Satz 1 führt zur Information der an einer außergerichtlichen Streitbeilegung interessierten Bürgerinnen und Bürger ein Verzeichnis der anerkannten Gütestellen. 2Zu diesem Zweck dürfen der Name der anerkannten natürlichen oder juristischen Person oder Personengesellschaft, ihre Anschrift oder ihr Sitz, ihre Telefonnummer, ihre Internetadresse, ihre E-Mail-Adresse sowie der Inhalt ihrer Verfahrensordnung nach § 99 erhoben und gespeichert werden. 3Das Verzeichnis darf in automatisierte Abrufverfahren eingestellt und im Internet veröffentlicht werden.