§ 10 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
Landesrecht Niedersachsen
Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Drittes Kapitel – Dienstaufsicht, Aufgaben der Justizverwaltung
§ 10 NJG – Dienstaufsicht im Ambulanten Justizsozialdienst Niedersachsen
1Das Justizministerium übt die Dienstaufsicht gemäß § 9 über die Beschäftigten aus, die Aufgaben des Ambulanten Justizsozialdienstes Niedersachsen wahrnehmen. 2Es kann die Dienstaufsicht ganz oder teilweise auf andere Stellen übertragen.