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§ 10 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Drittes Kapitel – Dienstaufsicht, Aufgaben der Justizverwaltung

Titel: Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJG
Gliederungs-Nr.: 30000
Normtyp: Gesetz

§ 10 NJG – Dienstaufsicht im Ambulanten Justizsozialdienst Niedersachsen

1Das Justizministerium übt die Dienstaufsicht gemäß § 9 über die Beschäftigten aus, die Aufgaben des Ambulanten Justizsozialdienstes Niedersachsen wahrnehmen. 2Es kann die Dienstaufsicht ganz oder teilweise auf andere Stellen übertragen.