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§ 37 NJAVO
Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Abschnitt – Vorbereitungsdienst und zweite Staatsprüfung

Titel: Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJAVO
Gliederungs-Nr.: 31210010100000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 37 NJAVO – Aufsichtsarbeiten

(1) 1Die Aufsichtsarbeiten werden zu Beginn des letzten Monats der letzten Pflichtstation geschrieben. 2Schließt sich nach § 33a Abs. 3 Satz 2 an die vierte Pflichtstation ein Verlängerungszeitraum an, so werden die Aufsichtsarbeiten im letzten Monat dieses Zeitraums geschrieben. 3§ 19 Abs. 1 Sätze 1 und 2 gilt entsprechend.

(2) 1Anzufertigen sind

  1. 1.

    vier Aufsichtsarbeiten aus dem Bereich des Zivilrechts, davon zwei Arbeiten mit einer gutachterlich-rechtsberatenden oder gutachterlich-rechtsgestaltenden sowie jeweils eine Arbeit mit einer zivilgerichtlichen und einer gutachterlichen Aufgabenstellung,

  2. 2.

    eine Aufsichtsarbeit aus dem Bereich des Strafrechts mit einer staatsanwaltschaftlichen Aufgabenstellung,

  3. 3.

    zwei Aufsichtsarbeiten aus dem Bereich des Öffentlichen Rechts, davon eine mit einer verwaltungsfachlichen und eine mit einer gutachterlich-rechtsberatenden Aufgabenstellung,

  4. 4.

    eine Aufsichtsarbeit nach Wahl des Prüflings aus dem Strafrecht mit einer staatsanwaltschaftlichen oder aus dem Öffentlichen Recht mit einer verwaltungsfachlichen Aufgabenstellung.

2Liegt dem Landesjustizprüfungsamt bis spätestens zum Ende der Ausbildung in der dritten Pflichtstation eine Wahlentscheidung des Prüflings nach Satz 2 Nr. 4 nicht vor, so ist eine Aufsichtsarbeit mit einer staatsanwaltschaftlichen Aufgabenstellung anzufertigen.