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§ 35 NJAVO
Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Abschnitt – Vorbereitungsdienst und zweite Staatsprüfung

Titel: Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJAVO
Gliederungs-Nr.: 31210010100000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 35 NJAVO – Zeugnisse

(1) 1Jede Ausbilderin oder jeder Ausbilder am Arbeitsplatz und in der Arbeitsgemeinschaft der Pflichtstationen hat sich in einem Ausbildungszeugnis über die Referendarin oder den Referendar zu äußern. 2Das Zeugnis hat Angaben zu enthalten über die Fähigkeiten, die Rechtskenntnisse, die während der Ausbildung erbrachten Leistungen und soweit möglich die persönlichen Eigenschaften.

(2) Für die Bewertung der Leistungen gilt § 1 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243), geändert durch Artikel 209 Abs. 4 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866), in der jeweils geltenden Fassung.

(3) 1Das Zeugnis ist am Ende der Station oder des Stationsteils anzufertigen und zu eröffnen, bevor es zu den Personalakten gegeben wird. 2Ist beabsichtigt, die Gesamtleistung mit "mangelhaft" oder "ungenügend" zu beurteilen, so soll dies spätestens zehn Tage vor Beendigung des Beurteilungszeitraumes mitgeteilt werden. 3Eine schriftliche Äußerung der Referendarin oder des Referendars zu dem Zeugnis ist zusammen mit diesem aufzubewahren.