§ 34 NJAVO
Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Landesrecht Niedersachsen
Dritter Abschnitt – Vorbereitungsdienst und zweite Staatsprüfung
§ 34 NJAVO – Ausbildungsnachweise
Über die Ausbildung am Arbeitsplatz ist ein Ausbildungsnachweis anzulegen, der über die erbrachten schriftlichen und mündlichen Leistungen, soweit sie nicht nur von untergeordneter Bedeutung sind, und ihre Bewertung Aufschluss gibt.