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§ 33 NJAVO
Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Abschnitt – Vorbereitungsdienst und zweite Staatsprüfung

Titel: Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJAVO
Gliederungs-Nr.: 31210010100000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 33 NJAVO – Gestaltung der Ausbildung

(1) Die Referendarin oder der Referendar hat die Arbeitskraft voll der Ausbildung zu widmen.

(2) 1Die Ausbildung findet am Arbeitsplatz, in der Arbeitsgemeinschaft und in Sonderveranstaltungen statt. 2Die Oberlandesgerichte stellen Grundsätze für die Zuweisung an Ausbildungsstellen und Arbeitsgemeinschaften auf. 3Ein Anspruch auf eine Ausbildung bei einer bestimmten Ausbildungsstelle besteht nicht. 4Die Referendarin oder der Referendar kann einer Arbeitsgemeinschaft in einem anderen Oberlandesgerichtsbezirk zugewiesen werden. 5Das Oberlandesgericht kann von der Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft befreien.

(3) In der vierten Pflicht- und der Wahlstation kann die Teilnahme an Ausbildungslehrgängen bis zu einer Dauer von insgesamt drei Monaten gestattet werden.

(4) Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaften wählen zur Wahrnehmung ihrer Interessen in Ausbildungsfragen eine Sprecherin oder einen Sprecher sowie eine Vertreterin oder einen Vertreter.

(5) Die Ausbildung wird durch Klausurenkurse zur Prüfungsvorbereitung ergänzt; die Teilnahme ist freiwillig.

(6) 1Die Ausbildung darf nur von Personen durchgeführt werden, die die Befähigung zum Richteramt oder bei einer Ausbildung im Ausland eine entsprechende Qualifikation besitzen. 2Von diesem Erfordernis kann bei den Wahlstellen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. h und i im Einzelfall abgesehen werden.

(7) In jeder Station wird nach einem Plan ausgebildet, der die Gegenstände und die Methoden der Ausbildung festlegt.