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§ 26 NJAVO
Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Abschnitt – Vorbereitungsdienst und zweite Staatsprüfung

Titel: Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJAVO
Gliederungs-Nr.: 31210010100000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 26 NJAVO – Leitung der Ausbildung und Dienstaufsicht

(1) 1Die Leitung der Ausbildung und die Dienstaufsicht über die Referendarinnen und Referendare obliegen den Oberlandesgerichten. 2Abweichend von Satz 1 kann

  1. 1.

    das Justizministerium in der dritten Pflichtstation und, soweit in der öffentlichen Verwaltung ausgebildet wird, in der Wahlstation im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium auf dieses oder eine diesem nachgeordnete Behörde,

  2. 2.

    das Justizministerium in der vierten Pflichtstation im Einvernehmen mit den Rechtsanwaltskammern auf diese,

  3. 3.

    das Oberlandesgericht in den anderen Ausbildungsstationen auf das Landgericht, in dessen Bezirk die Referendarin oder der Referendar ausgebildet wird,

einzelne Befugnisse, die nicht durch Rechtsvorschrift zugewiesen sind, übertragen.

(2) Die Referendarin oder der Referendar untersteht in ihrer oder seiner dienstlichen Tätigkeit den Weisungen der Ausbildungsstelle, der Leitung der Arbeitsgemeinschaft und der Ausbilderin oder des Ausbilders am Arbeitsplatz.