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§ 23 NJAVO
Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Abschnitt – Studium und Pflichtfachprüfung

Titel: Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJAVO
Gliederungs-Nr.: 31210010100000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 23 NJAVO – Mündliche Prüfung

(1) 1Die Prüfungsgespräche sind entsprechend den Pflichtfächern zu gliedern und dauern bei fünf Prüflingen jeweils etwa 60 Minuten. 2Die Prüfung ist durch angemessene Pausen zu unterbrechen.

(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann einer begrenzten Anzahl von

  1. 1.

    Studierenden der Rechtswissenschaft, vorzugsweise solchen, die bereits zur Prüfung zugelassen sind, sowie

  2. 2.

    anderen Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht,

das Zuhören bei den Prüfungsgesprächen gestatten.