§ 19 NJAVO
Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Abschnitt – Studium und Pflichtfachprüfung
§ 19 NJAVO – Aufsichtsarbeiten
(1) 1Jede Aufsichtsarbeit ist innerhalb von fünf Zeitstunden anzufertigen. 2Die Arbeit wird anstelle des Namens mit einer zugeteilten Kennzeichnung versehen. 3Zu bearbeiten sind aus
- 1.
dem Zivilrecht drei Aufgaben,
- 2.
dem Strafrecht eine Aufgabe und
- 3.
dem Öffentlichen Recht zwei Aufgaben.
(2) Die Aufgaben sollen rechtlich und tatsächlich einfach liegen, jedoch hinreichend Gelegenheit geben, die Fähigkeit zur Erörterung von Rechtsfragen zu zeigen.