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§ 19 NJAVO
Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Abschnitt – Studium und Pflichtfachprüfung

Titel: Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJAVO
Gliederungs-Nr.: 31210010100000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 19 NJAVO – Aufsichtsarbeiten

(1) 1Jede Aufsichtsarbeit ist innerhalb von fünf Zeitstunden anzufertigen. 2Die Arbeit wird anstelle des Namens mit einer zugeteilten Kennzeichnung versehen. 3Zu bearbeiten sind aus

  1. 1.

    dem Zivilrecht drei Aufgaben,

  2. 2.

    dem Strafrecht eine Aufgabe und

  3. 3.

    dem Öffentlichen Recht zwei Aufgaben.

(2) Die Aufgaben sollen rechtlich und tatsächlich einfach liegen, jedoch hinreichend Gelegenheit geben, die Fähigkeit zur Erörterung von Rechtsfragen zu zeigen.