Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 15 NJAVO
Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Abschnitt – Studium und Pflichtfachprüfung

Titel: Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJAVO
Gliederungs-Nr.: 31210010100000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 15 NJAVO – Gruppenarbeitsgemeinschaft

1Bei einem Amtsgericht, einem Landgericht oder einer Verwaltungsbehörde können Gruppenarbeitsgemeinschaften für die praktische Studienzeit eingerichtet werden. 2Die Teilnahme an einer solchen Arbeitsgemeinschaft ersetzt die entsprechende praktische Studienzeit. 3Zusätzlich zu der Gruppenarbeitsgemeinschaft bei einer Verwaltungsbehörde kann die Zuweisung an eine Beamtin oder einen Beamten zur Einführung in die Verwaltungspraxis erfolgen.