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§ 12 NJAVO
Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Abschnitt – Studium und Pflichtfachprüfung

Titel: Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJAVO
Gliederungs-Nr.: 31210010100000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 NJAVO – Hochschulstudium

(1) Die Inhalte des Studiums beziehen sich auf die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen betreffend Bereiche wie Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit.

(2) In den Übungen für Fortgeschrittene sollen auch die in den praktischen Studienzeiten gewonnenen Einblicke in die Praxis berücksichtigt werden.

(3) Die Einzelheiten der Leistungsanforderungen bestimmen die juristischen Fakultäten.