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§ 41a NJagdG
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Landesrecht Niedersachsen

Neunter Abschnitt – Schlussvorschriften

Titel: Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJagdG
Gliederungs-Nr.: 79200020000000
Normtyp: Gesetz

§ 41a NJagdG – Beachtung von Europarecht

Behördliche Maßnahmen nach diesem Gesetz oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes sind unter Beachtung der Maßgaben des Artikels 7 Abs. 4 und der Artikel 8 und 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 (ABl. EU Nr. L 170 S. 115), in der jeweils geltenden Fassung sowie der Artikel 12 bis 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG in der jeweils geltenden Fassung zu treffen.