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§ 36 NJagdG
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Landesrecht Niedersachsen

Achter Abschnitt – Jagdbehörden, Jagdorganisation

Titel: Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJagdG
Gliederungs-Nr.: 79200020000000
Normtyp: Gesetz

§ 36 NJagdG – Behörden

(1) 1Die Aufgaben der Jagdbehörden sowie der zuständigen Behörden im Sinne des Bundesjagdgesetzes und der Verordnungen aufgrund des Bundesjagdgesetzes nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises wahr; zuständige Stelle im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 4 der Bundeswildschutzverordnung ist der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz. 2Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen (§ 17 Satz 1 NKomVG). 3Abweichend von Satz 1 nehmen die Gemeinden die Aufgaben der zuständigen Behörde nach § 34 des Bundesjagdgesetzes wahr.

(2) Oberste Jagdbehörde ist das Fachministerium.

(3) Die Fachaufsichtsbehörde kann anstelle einer nachgeordneten Behörde tätig werden, wenn diese eine Weisung nicht fristgemäß befolgt oder wenn Gefahr im Verzug ist; die dabei entstehenden Kosten sind von der nachgeordneten Behörde zu erstatten.

(4) 1Erstreckt sich ein Jagdbezirk über das Gebiet mehrerer Jagdbehörden, so wird die zuständige Jagdbehörde von der obersten Jagdbehörde bestimmt. 2Das Gleiche gilt für die Bestimmung der für die Angelegenheiten einer Hegegemeinschaft zuständigen Jagdbehörde, wenn sich der Bereich der Hegegemeinschaft über das Gebiet mehrerer Jagdbehörden erstreckt. 3Fällt eine Angelegenheit in den Zuständigkeitsbereich mehrerer Jagdbehörden oder ist eine Änderung der Zuständigkeit aus anderen Gründen zweckmäßig, so kann die oberste Jagdbehörde im Einzelfall die Zuständigkeit auch in anderen als den in den Sätzen 1 und 2 genannten Fällen einer Jagdbehörde übertragen.