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§ 28 NJagdG
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Abschnitt – Jagdbeschränkungen, Pflichten bei der Jagdausübung

Titel: Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJagdG
Gliederungs-Nr.: 79200020000000
Normtyp: Gesetz

§ 28 NJagdG – Schweißhundführung

1Von der Jagdbehörde oder in einem anderen Bundesland bestätigte Schweißhundführerinnen oder Schweißhundführer dürfen auch mit Begleitung eine Nachsuche auf krankgeschossenes oder schwerkrankes Schalenwild ohne Rücksicht auf Jagdbezirksgrenzen durchführen. 2Ihr oder ihm muss hierzu ein Auftrag von einer zur Jagd befugten Person erteilt worden sein. 3 § 27 Abs. 2 Sätze 2 und 4 bis 6 und Abs. 5 und 8 Sätze 1 und 2 gilt entsprechend. 4Eine Nachsuche findet nicht statt bei einem Wechsel in einen militärischen oder aus anderen wichtigen Sicherheitsgründen gesperrten Nachbarjagdbezirk. 5Die Schweißhundführerin oder der Schweißhundführer soll die Jagdausübungsberechtigten, deren Jagdbezirke bei der Nachsuche betreten worden sind, unverzüglich benachrichtigen.