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§ 25 NJagdG
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Abschnitt – Jagdbeschränkungen, Pflichten bei der Jagdausübung

Titel: Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJagdG
Gliederungs-Nr.: 79200020000000
Normtyp: Gesetz

§ 25 NJagdG – Abschussplan und Streckenliste

(1) 1In dem Abschussplan nach § 21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes ist anzugeben,

  1. 1.

    bei Rehwild, wie viele Tiere welchen Geschlechts und

  2. 2.

    bei den übrigen Schalenwildarten mit Ausnahme von Schwarzwild, von welchen Wildarten wie viele Tiere welchen Geschlechts, unterschieden nach Altersklassen,

im Jagdbezirk in den nächsten drei Jagdjahren erlegt werden sollen. 2Die im Abschussplan insgesamt vorgesehenen Abschüsse sind möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Jagdjahre zu verteilen. 3Beim Aufstellen des Abschussplans sind der Zustand der Vegetation, insbesondere die Verbiss- und Schälschadenssituation im Jagdbezirk, sowie, bezogen auf die letzten fünf Jagdjahre, die Abschussergebnisse und das Wild, das auf sonstige Weise verendet ist (Fallwild), zu berücksichtigen. 4Abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes dürfen ohne Abschussplan von den Schalenwildarten nach Satz 1 Nr. 2 jährlich je Wildart bis zu zwei Stück weibliches Wild oder männliche Kälber oder Lämmer erlegt werden.

(2) 1In Eigenjagdbezirken sind die Abschusspläne durch die Jagdausübungsberechtigten aufzustellen, in verpachteten Eigenjagdbezirken im Einvernehmen mit der Verpächterin oder dem Verpächter. 2Der Abschussplan ist der Jagdbehörde unter Verwendung eines von der obersten Jagdbehörde bestimmten, elektronischen Formulars spätestens am 15. Februar eines jeden dritten Jahres zu übermitteln.

(3) 1Die Jagdbehörde entscheidet im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 39) durch Bestätigung oder Festsetzung des Abschussplans. 2Eine Festsetzung erfolgt, wenn der Jagdbehörde ein Abschussplan nicht frist- oder formgerecht übermittelt wurde, die Abschüsse abweichend von dem übermittelten Abschussplan geregelt werden sollen oder das nach Absatz 2 Satz 1 erforderliche Einvernehmen nicht erteilt worden ist. 3Auf die Bestätigung eines für Rehwild übermittelten Abschussplans für nicht verpachtete Eigenjagdbezirke kann die Jagdbehörde abweichend von Satz 1 sowie von § 21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes verzichten; das Gleiche gilt für verpachtete Jagdbezirke, wenn sich die Vertragsparteien über den Abschuss von Rehwild verständigt haben. 4In Eigenjagdbezirken des Bundes, die durch Forstbehörden des Bundes jagdlich verwaltet werden, kann die Jagdbehörde zudem abweichend von Satz 1 sowie von § 21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes darauf verzichten, sich von diesen Bundesbehörden Abschusspläne übermitteln zu lassen und über diese zu entscheiden.

(4) 1Die Jagdbehörde kann Abschusspläne nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 auch als Gruppenabschusspläne festsetzen; dabei legt sie fest, dass die Abschüsse eines anderen Jagdbezirks auf die Abschusserfüllung angerechnet werden. 2Bei Entscheidungen über Abschusspläne für Eigenjagdbezirke, die von der Anstalt Niedersächsische Landesforsten oder Forstbehörden des Bundes jagdlich verwaltet werden oder von diesen verpachtet worden sind, sind die gesetzlichen Aufgaben der Anstalt oder der Forstbehörden des Bundes zu berücksichtigen. 3Die Jagdbehörde kann, auch nachträglich, Zwischenziele für die Erfüllung eines Abschussplans festsetzen.

(5) 1Die Jagdbehörde kann die zur Erfüllung eines Abschussplans oder eines festgesetzten Zwischenziels erforderlichen Anordnungen treffen. 2Werden diese nicht innerhalb einer dafür von der Jagdbehörde bestimmten, angemessenen Frist erfüllt, so kann die Jagdbehörde die zur Erfüllung des Abschussplans und der festgesetzten Zwischenziele erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der Jagdausübungsberechtigten selbst treffen. 3Auf einen Abschussplan ist vorbehaltlich des § 27 Abs. 5 Satz 2 alles Schalenwild anzurechnen, das im Jagdbezirk

  1. 1.

    erlegt wurde oder

  2. 2.

    als Fallwild aufgefunden wird.

4Ein Abschussplan für Rehwild darf um bis zu 30 Prozent überschritten werden. 5Die Jagdausübungsberechtigten haben für ihren Jagdbezirk unter Verwendung eines von der obersten Jagdbehörde bestimmten elektronischen Formulars für alle Wildarten eine fortlaufend zu ergänzende Streckenliste zu führen, in die das erlegte Wild und das Fallwild aufzunehmen sind und die der Jagdbehörde spätestens am 15. Februar eines jeden Jahres zu übermitteln ist. 6Die Jagdbehörde kann die Übermittlung der Streckenliste auch zu früheren Terminen anordnen. 7Das nach Abschluss der Streckenliste bis zum Ende des Jagdjahres nicht berücksichtigte Wild ist in die Streckenliste des folgenden Jagdjahres zu übernehmen und das Schalenwild auf die für das folgende Jagdjahr im Abschussplan vorgesehenen Abschüsse anzurechnen.

(6) 1Die Jagdbehörde kann anordnen, dass die Jagdausübungsberechtigten den Kopfschmuck und den Unterkiefer bestimmter oder aller Arten des erlegten und in die Streckenliste aufgenommenen Schalenwildes einmal jährlich auf höchstens einer Hegeschau vorlegen. 2In Jagdbezirken, in denen Schalenwild erhebliche Wildschäden verursacht oder in denen land- oder forstwirtschaftliche Kulturen, insbesondere Aufforstungs- oder Waldnaturverjüngungsflächen, durch Schalenwild besonders gefährdet werden, kann die Jagdbehörde verlangen, das erlegte Schalenwild oder einen bestimmten Teil davon einer von der Jagdbehörde beauftragten Person vorzuzeigen.