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§ 15 NJagdG
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Abschnitt – Jagdbezirke und Hegegemeinschaften → Dritter Unterabschnitt – Gemeinschaftliche Jagdbezirke

Titel: Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJagdG
Gliederungs-Nr.: 79200020000000
Normtyp: Gesetz

§ 15 NJagdG – Jagdgenossenschaft

(1) 1Die Jagdgenossenschaft (§ 9 des Bundesjagdgesetzes) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Sie untersteht der Rechtsaufsicht der Jagdbehörde. 3 § 172 Abs. 1 und die §§ 173 bis 175 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) über die Durchführung der Aufsicht gelten entsprechend. 4Die §§ 111 und 105 Abs. 1 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung finden keine Anwendung. 5Gemeindevorstand im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte. 6Diese oder dieser kann eine Person der Gemeindeverwaltung mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragen. 7Die Sachkosten der Geschäftsführung nach Satz 5 oder 6 trägt die Jagdgenossenschaft. 8Dasselbe gilt für notwendige Personalkosten, wenn die Wahrnehmung der Aufgabe im Zusammenhang ein Jahr überschreitet.

(2) 1Die Jagdgenossenschaft regelt ihre Verhältnisse durch Satzung, die der Jagdbehörde vorzulegen ist. 2Die oberste Jagdbehörde gibt eine Mustersatzung bekannt. 3Eine Satzung, die von der Mustersatzung abweicht, bedarf der Genehmigung der Jagdbehörde. 4Wird die Mustersatzung geändert, so entscheidet die Jagdgenossenschaft über eine Anpassung ihrer Satzung und legt diese der Jagdbehörde erneut vor; Satz 3 gilt entsprechend.

(3) 1Die Jagdgenossenschaft hat ein Jagdkataster zu führen. 2In das Jagdkataster werden die Jagdgenossen mit ihrem Namen und der Größe und Bezeichnung der Grundstücke, mit denen sie Mitglied sind, aufgenommen.

(4) 1Nutzt die Jagdgenossenschaft die Jagd nicht nach § 10 Abs. 1 oder 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes, so gilt § 10 Satz 1 dieses Gesetzes entsprechend. 2§ 10 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes findet keine Anwendung.

(5) 1Die Jagdgenossenschaft kann zur Deckung der Ausgaben für die Erfüllung ihrer Aufgaben in einem dafür erforderlichen Umfang Rücklagen bilden. 2Rücklagen werden bei der Berechnung des Reinertrages nach § 10 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes in Abzug gebracht. 3Zur Deckung der Ansprüche auf Wildschadensersatz nach § 29 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes und zur Deckung der Ausgaben für die Erfüllung ihrer weiteren Aufgaben kann die Jagdgenossenschaft von ihren Mitgliedern aufgrund einer Satzung auch eine Umlage erheben. 4Die zur Vollstreckung befugten Gemeinden leisten den Jagdgenossenschaften Vollstreckungshilfe.

(6) 1Ein Mitglied einer Jagdgenossenschaft, das die Ausübung der Jagd von der Jagdgenossenschaft pachten möchte, oder seine Vertretung ist berechtigt, in der Versammlung der Jagdgenossenschaft an den Abstimmungen über die Vergabe der Jagdpacht und über die Verlängerung eines Jagdpachtvertrages teilzunehmen. 2Als Vorstandsmitglied darf ein Mitglied der Jagdgenossenschaft nicht an Verträgen mit sich selbst mitwirken.

(7) 1Die Vollmacht zur Vertretung eines Mitglieds einer Jagdgenossenschaft in der Versammlung der Mitglieder einer Jagdgenossenschaft bedarf der Schriftform. 2Die Unterschrift der oder des Bevollmächtigenden muss durch eine Behörde oder eine Notarin oder einen Notar beglaubigt sein, sofern nicht eine juristische Person eine ihr angehörende Person bevollmächtigt. 3Miteigentümerinnen und Miteigentümer können ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben; anwesende Miteigentümerinnen und Miteigentümer gelten dabei als berechtigt, abwesende und nicht vertretene Miteigentümerinnen und Miteigentümer zu vertreten. 4Nach einem Eigentumsübergang von Flächen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks gelten die ehemaligen Berechtigten für diese Flächen gegenüber der Jagdgenossenschaft im Zweifel solange als berechtigt, bis ein Dritter den Nachweis seines Eigentums an dieser Fläche erbringt.