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§ 13 NJagdG
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Abschnitt – Jagdbezirke und Hegegemeinschaften → Dritter Unterabschnitt – Gemeinschaftliche Jagdbezirke

Titel: Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJagdG
Gliederungs-Nr.: 79200020000000
Normtyp: Gesetz

§ 13 NJagdG – Teilung eines Jagdbezirks

(1) Die Jagdbehörde kann einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk in mehrere selbständige, mindestens 250 Hektar große gemeinschaftliche Jagdbezirke teilen, wenn

  1. 1.

    sich die Jagdgenossenschaft abweichend von § 9 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes sowohl mit der Zweidrittelmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder als auch der Zweidrittelmehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche für die Teilung ausspricht und

  2. 2.

    Belange der Jagdpflege und Jagdausübung nicht entgegenstehen.

(2) 1Mit der Bestandskraft der Teilungsverfügung ihres Jagdbezirks hört die dazugehörige Jagdgenossenschaft auf zu bestehen. 2Die Jagdgenossenschaften der verselbständigten Jagdbezirke sind für die für ihre jeweiligen Flächen bestehenden Rechte und Verbindlichkeiten Rechtsnachfolger der nach Satz 1 erloschenen Jagdgenossenschaft.