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§ 11 NJagdG
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Abschnitt – Jagdbezirke und Hegegemeinschaften → Zweiter Unterabschnitt – Eigenjagdbezirke

Titel: Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJagdG
Gliederungs-Nr.: 79200020000000
Normtyp: Gesetz

§ 11 NJagdG – Verzicht auf Selbständigkeit von Eigenjagdbezirken

1Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder an deren Stelle die Nießbrauchsberechtigten können schriftlich gegenüber der Jagdbehörde auf die Selbständigkeit ihres Eigenjagdbezirks verzichten. 2Die Jagdbehörde kann den Eigenjagdbezirk nach Satz 1 durch Verfügung anderen Jagdbezirken angliedern; die Angliederung an einen anderen Eigenjagdbezirk darf nur mit Zustimmung seiner Grundeigentümerin oder seines Grundeigentümers erfolgen. 3Erfolgt keine Angliederung, so wird der Eigenjagdbezirk Bestandteil des gemeinschaftlichen Jagdbezirks oder bleibt, sofern ein solcher nicht vorhanden ist, selbständig. 4Auf schriftlichen Antrag hat die Jagdbehörde die Selbständigkeit des Jagdbezirks mit Ablauf des Jagdjahres oder im Fall der Verpachtung des Jagdausübungsrechts an dieser Fläche mit Ablauf der Pachtperiode wiederherzustellen. 5Der Antrag muss spätestens sechs Monate vor Ablauf des Jagdjahres oder der Pachtperiode bei der Jagdbehörde vorliegen.