§ 9 NJAG
Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Abschnitt – Vorbereitungsdienst und zweite Staatsprüfung
§ 9 NJAG – Bestandteile und Gegenstände der zweiten Staatsprüfung
(1) 1Die zweite Staatsprüfung besteht aus acht Aufsichtsarbeiten und einer abschließenden mündlichen Prüfung. 2Die mündliche Prüfung besteht aus einem Aktenvortrag und vier Prüfungsgesprächen.
(2) Die schriftlichen Leistungen beziehen sich auf die Ausbildung bei den Pflichtstationen; die mündlichen Leistungen beziehen sich auf die gesamte Ausbildung unter besonderer Berücksichtigung der Wahlstation.