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§ 8 NJAG
Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Abschnitt – Vorbereitungsdienst und zweite Staatsprüfung

Titel: Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJAG
Gliederungs-Nr.: 31210010000000
Normtyp: Gesetz

§ 8 NJAG – Beendigung des Vorbereitungsdienstes

(1) Eine Referendarin oder ein Referendar kann unbeschadet der nach § 5 Abs. 2 Satz 1 entsprechend anzuwendenden allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften entlassen werden, wenn

  1. 1.
    sie oder er sich als ungeeignet erweist, den Vorbereitungsdienst fortzusetzen, weil insbesondere während des Vorbereitungsdienstes ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, der die Versagung der Einstellung in den Vorbereitungsdienst rechtfertigen würde, oder
  2. 2.
    im Hinblick auf die Prüfungsanforderungen kein hinreichender Fortschritt in der Ausbildung festzustellen ist, weil insbesondere in zwei Ausbildungsabschnitten keine ausreichenden Leistungen erzielt wurden.

(2) 1Eine Referendarin oder ein Referendar soll entlassen werden, wenn sie oder er die Wiederholungsprüfung in zwei aufeinander folgenden Prüfungsdurchgängen aus wichtigem Grund (§ 16 Abs. 1) unterbricht. 2Prüfungsdurchgänge in Zeiten des Mutterschutzes oder der Elternzeit bleiben außer Betracht. 3Der Anspruch auf Durchführung der Wiederholungsprüfung bleibt unberührt.