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§ 1a NJAG
Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Abschnitt – Studium und erste Prüfung

Titel: Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJAG
Gliederungs-Nr.: 31210010000000
Normtyp: Gesetz

§ 1a NJAG – Zwischenprüfung

(1) 1Mit einer Zwischenprüfung durch die Hochschule wird festgestellt, ob die für die weitere Ausbildung erforderliche fachliche Qualifikation besteht. 2Die Gegenstände der Zwischenprüfung sind unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes den Pflichtfächern der Pflichtfachprüfung zu entnehmen.

(2) 1Die Zwischenprüfung ist studienbegleitend auszugestalten. 2Ihr soll ein Leistungspunktsystem nach § 15 Abs. 3 des Hochschulrahmengesetzes zugrunde gelegt werden. 3Ihr Bestehen setzt mindestens eine erfolgreiche Hausarbeit in einem der Pflichtfächer sowie je eine erfolgreiche Aufsichtsarbeit in jedem Pflichtfach voraus. 4Wer die geforderten Leistungsnachweise ohne wichtigen Grund mit Ablauf des vierten Semesters nicht erbracht hat, hat die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden.

(3) 1Die juristischen Fakultäten erlassen zu den Einzelheiten der Prüfungsanforderungen und des Prüfungsverfahrens Zwischenprüfungsordnungen, die der Genehmigung des Justizministeriums bedürfen. 2Für jeden geforderten Leistungsnachweis ist für den Fall einer Bewertung mit "nicht bestanden" mindestens eine Wiederholungs- oder gleichwertige Ausgleichsmöglichkeit bis zum Ablauf des vierten Semesters vorzusehen. 3Prüfungsanforderungen und -verfahren sowie das Lehrangebot sind so zu gestalten, dass die geforderten Leistungsnachweise mit Ablauf des dritten Semesters erbracht werden können. 4Die Zwischenprüfungsordnung kann vorsehen, dass Prüfungsleistungen von nur einer Person bewertet werden. 5Ein Freiversuch darf nicht vorgesehen werden.

(4) Im Übrigen sind auf den Erlass der Zwischenprüfungsordnungen die allgemeinen Vorschriften des Hochschulrechts anwendbar.