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§ 12 NJAG
Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Abschnitt – Verfahren in den Staatsprüfungen, Zeugnis über die erste Prüfung

Titel: Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJAG
Gliederungs-Nr.: 31210010000000
Normtyp: Gesetz

§ 12 NJAG – Bewertung der Prüfungsleistungen, Prüfungsgesamtnoten

(1) Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Bildung der Prüfungsgesamtnoten erfolgt nach Maßgabe der in § 4a Abs. 2 Satz 4 genannten Verordnung.

(2) In die Prüfungsgesamtnote der Pflichtfachprüfung gehen die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten mit insgesamt 64 vom Hundert und der Prüfungsgespräche mit je 12 vom Hundert ein.

(3) In die Prüfungsgesamtnote der ersten Prüfung geht die Prüfungsgesamtnote der Pflichtfachprüfung mit 70 vom Hundert und die Prüfungsgesamtnote der Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 vom Hundert ein.

(4) In die Prüfungsgesamtnote der zweiten Staatsprüfung gehen

  1. 1.

    die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten mit je 7,5 vom Hundert,

  2. 2.

    die Bewertung des Aktenvortrages mit 12 vom Hundert und

  3. 3.

    die Bewertungen der Prüfungsgespräche mit je 7 vom Hundert

ein.

(5) 1Der Prüfungsausschuss kann von der für die Staatsprüfungen errechneten Prüfungsgesamtnote bis zu einem Punkt abweichen, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks aller Prüfungsleistungen den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat. 2In der zweiten Staatsprüfung sind auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen.