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§ 11 NJAG
Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Abschnitt – Verfahren in den Staatsprüfungen, Zeugnis über die erste Prüfung

Titel: Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJAG
Gliederungs-Nr.: 31210010000000
Normtyp: Gesetz

§ 11 NJAG – Landesjustizprüfungsamt

(1) 1Das Landesjustizprüfungsamt nimmt die Pflichtfachprüfung und die zweite juristische Staatsprüfung (Staatsprüfungen) ab. 2Es stellt die schriftlichen Prüfungsaufgaben und bestimmt aus seinen Mitgliedern die Prüfenden, die die schriftlichen Arbeiten bewerten, und die, die dem für die mündliche Prüfung gebildeten Prüfungsausschuss angehören. 3Es trifft alle Entscheidungen, die außerhalb der mündlichen Prüfung ergehen und keine endgültige Beurteilung von Prüfungsleistungen enthalten. 4Das Landesjustizprüfungsamt stellt die Zeugnisse über das Bestehen der Staatsprüfungen aus und nimmt darin die jeweils zu bildende Prüfungsgesamtnote auf.

(2) 1Wenn die Pflichtfachprüfung in Niedersachsen bestanden wurde, bildet das Landesjustizprüfungsamt bei Bestehen der ersten Prüfung die Prüfungsgesamtnote und stellt das Zeugnis aus. 2In das Zeugnis sind neben der Prüfungsgesamtnote der ersten Prüfung die Prüfungsgesamtnoten der Pflichtfachprüfung und der Schwerpunktbereichsprüfung aufzunehmen.

(3) Die Mitglieder des Landesjustizprüfungsamtes sind in der Beurteilung von Prüfungsleistungen unabhängig und keinen Weisungen unterworfen.