Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz
§ 8 NiRSG – Sonstige rauchfreie Einrichtungen
In Gebäuden oder Gebäudeteilen, in denen
- 1.
Universitäten oder Fachhochschulen,
- 2.
Einrichtungen der Erwachsenenbildung,
- 3.
Theater oder Kinos,
- 4.
Museen oder
- 5.
Sportstätten
in privater Trägerschaft untergebracht sind, sind die für die Besucherinnen und Besucher und sonstigen Nutzerinnen und Nutzer allgemein zugänglichen Räume rauchfrei; § 2 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Für mit einer der in Satz 1 genannten Einrichtungen verbundene Gaststätten findet § 7 Anwendung. Abweichend von Satz 1 gilt das Rauchverbot nicht für Darstellerinnen und Darsteller bei künstlerischen Darstellungen, bei denen das Rauchen als Bestandteil der Darbietung Ausdruck der Kunstfreiheit ist.
Zu § 8: Geändert durch G vom 26. 5. 2009 (GVBl. S. 205).