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§ 11 NiRSG
Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: NiRSG,RP
Gliederungs-Nr.: 212-2
Normtyp: Gesetz

§ 11 NiRSG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer seiner Verpflichtung aus § 1 Abs. 2 zuwiderhandelt. Ordnungswidrig handelt auch, wer als Leiterin, Leiter, Betreiberin oder Betreiber einer Einrichtung nach den §§ 3 bis 8 in privater Trägerschaft vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    der Hinweispflicht nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 7 Abs. 5 Satz 1, oder nach § 7 Abs. 5 Satz 3 über die Raucherlaubnis nicht nachkommt,

  2. 2.

    der Hinweispflicht nach § 9 über ein bestehendes Rauchverbot nicht nachkommt,

  3. 3.

    seiner Verantwortung nach § 10 Abs. 1 nicht nachkommt oder

  4. 4.

    einer Anordnung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zur Durchführung des Nichtraucherschutzes nicht nachkommt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Nr. 1 oder 2 können mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro und Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 oder Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Behörden; § 10 Abs. 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Zu § 11: Geändert durch G vom 26. 5. 2009 (GVBl. S. 205).