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§ 5 NichtRSchutzG M-V
Nichtraucherschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NichtRSchutzG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Nichtraucherschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NichtRSchutzG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: NichtRSchutzG M-V
Gliederungs-Nr.: 212-16
Normtyp: Gesetz

§ 5 NichtRSchutzG M-V – Aufgabenübertragung, Zuständigkeiten

(1) Die Aufgaben der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten werden vorbehaltlich des Absatzes 3

  1. 1.

    nach § 4 Abs. 1 den amtsfreien Gemeinden und Ämtern und

  2. 2.

    nach § 5 Abs. 1 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595), die in Verkehrsmitteln nach § 2 Nr. 2 Buchstabe b und d des Bundesnichtraucherschutzgesetzes begangen werden, den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragen.

(2) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher sowie die Landräte und Oberbürgermeister. Ihnen fließen die nach § 4 Abs. 2 und nach § 5 Abs. 2 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes festgesetzten Geldbußen zu.

(3) Bezüglich des Schlosses Schwerin und der übrigen Gebäude des Landtages obliegt die nähere Ausgestaltung unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzungen sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten im Rahmen der Hausordnung gemäß Artikel 29 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

Zu § 5: Geändert durch G vom 17. 12. 2009 (GVOBl. M-V S. 738).