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§ 3 NichtRSchutzG M-V
Nichtraucherschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NichtRSchutzG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Nichtraucherschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NichtRSchutzG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: NichtRSchutzG M-V
Gliederungs-Nr.: 212-16
Normtyp: Gesetz

§ 3 NichtRSchutzG M-V – Maßnahmen zur Umsetzung des Rauchverbots

Die Person, der das Hausrecht zusteht, ist für die Einhaltung des Rauchverbots verantwortlich. Sie hat auf das Rauchverbot deutlich sichtbar hinzuweisen. Soweit ihr Verstöße gegen das Rauchverbot bekannt werden, hat sie die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern.