Nichtraucherschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NichtRSchutzG M-V)
§ 1 NichtRSchutzG M-V – Rauchverbot
(1) Das Anzünden oder Am-Brennen-Halten eines Tabakerzeugnisses (Rauchen) ist verboten in Gebäuden des Landtages und in Gebäuden von:
- 1.
Behörden und Gerichten des Landes und Behörden der kommunalen Körperschaften,
- 2.
Schulen der in § 11 Abs. 2 des Schulgesetzes vom 13. Februar 2006 (GVOBl. M-V S. 41), das zuletzt durch das Gesetz vom 16. Februar 2009 (GVOBl. M-V S. 241) geändert worden ist, genannten Schularten sowie in den Gebäuden von Schulen in freier Trägerschaft nach § 116 des Schulgesetzes,
- 3.
Einrichtungen nach § 45 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch unabhängig davon, ob diese einer Erlaubnis bedürfen,
- 4.
Staatlichen Hochschulen nach § 1 Abs. 1 des Landeshochschulgesetzes vom 5. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 398), das zuletzt durch das Gesetz vom 5. Mai 2009 (GVOBl. M-V S. 330) geändert worden ist,
- 5.
Krankenhäusern und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- 6.
Heimen nach § 1 des Heimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), das zuletzt durch Artikel 78 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,
- 7.
Sportstätten nach § 6 des Sportfördergesetzes vom 9. September 2002 (GVOBl. M-V S. 574), das zuletzt durch das Gesetz vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 450) geändert worden ist,
- 8.
Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer, unterhaltender oder historischer Inhalte oder Werke dienen, soweit sie jedermann zugänglich sind, insbesondere Kinos, Museen, Bibliotheken, Theater, Konzert- und andere Veranstaltungsstätten sowie Spielhallen und Spielbanken,
- 9.
Passagierterminals der Flughäfen Heringsdorf, Laage, Neubrandenburg und Schwerin-Parchim sowie des Fährhafens Sassnitz-Mukran, des Kreuzfahrtterminals Warnemünde und des Überseehafens Rostock,
- 10.
Gaststätten nach § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418).
(2) Das allgemeine Rauchverbot gilt nicht
- 1.
in Justizvollzugsanstalten für die Hafträume der Gefangenen,
- 2.
in Patientenzimmern in Einrichtungen des Maßregelvollzuges,
- 3.
für Nutzer von Patientenzimmern und Wohnräumen in Gebäuden nach Absatz 1 Nr. 5 und 6, die diesen zur alleinigen Nutzung überlassen wurden oder denen eine Erlaubnis insbesondere aufgrund ärztlicher, therapeutischer oder konzeptioneller Indikationen erteilt wurde,
- 4.
für volljährige Nutzer von Wohnräumen in Gebäuden nach Absatz 1 Nr. 3, die diesen zur alleinigen Nutzung überlassen wurden,
- 5.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 8 für künstlerische Darbietungen, bei denen das Rauchen als Teil der Darbietung Ausdruck der Kunstfreiheit ist,
- 6.
in Gebäuden nach Absatz 1 Nr. 10 mit weniger als 75 Quadratmetern Gastfläche und ohne abgetrennten Nebenraum, wenn
- a)
keine zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden,
- b)
Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr der Zutritt verwehrt wird und
- c)
die Gaststätte am Eingangsbereich in deutlich erkennbarer Weise als Rauchergaststätte gekennzeichnet ist, zu der Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr keinen Zutritt haben.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 erstreckt sich das Rauchverbot auch auf das Gelände, auf welchem sich die Gebäude befinden.
(4) Befinden sich in einem Gebäude neben den in Absatz 1 genannten Bereichen solche, für welche das Rauchverbot nicht gilt, so erstreckt sich das Rauchverbot nur auf diejenigen Teile des Gebäudes, in denen sich die Bereiche nach Absatz 1 befinden.
(5) Weitergehende Rauchverbote, die auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften erlassen wurden, bleiben unberührt.
Zu § 1: Geändert durch G vom 17. 12. 2009 (GVOBl. M-V S. 738).