Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 1 NichtRSchutzG M-V
Nichtraucherschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NichtRSchutzG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Nichtraucherschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NichtRSchutzG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: NichtRSchutzG M-V
Gliederungs-Nr.: 212-16
Normtyp: Gesetz

§ 1 NichtRSchutzG M-V – Rauchverbot

(1) Das Anzünden oder Am-Brennen-Halten eines Tabakerzeugnisses (Rauchen) ist verboten in Gebäuden des Landtages und in Gebäuden von:

  1. 1.

    Behörden und Gerichten des Landes und Behörden der kommunalen Körperschaften,

  2. 2.

    Schulen der in § 11 Abs. 2 des Schulgesetzes vom 13. Februar 2006 (GVOBl. M-V S. 41), das zuletzt durch das Gesetz vom 16. Februar 2009 (GVOBl. M-V S. 241) geändert worden ist, genannten Schularten sowie in den Gebäuden von Schulen in freier Trägerschaft nach § 116 des Schulgesetzes,

  3. 3.

    Einrichtungen nach § 45 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch unabhängig davon, ob diese einer Erlaubnis bedürfen,

  4. 4.

    Staatlichen Hochschulen nach § 1 Abs. 1 des Landeshochschulgesetzes vom 5. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 398), das zuletzt durch das Gesetz vom 5. Mai 2009 (GVOBl. M-V S. 330) geändert worden ist,

  5. 5.

    Krankenhäusern und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

  6. 6.

    Heimen nach § 1 des Heimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), das zuletzt durch Artikel 78 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,

  7. 7.

    Sportstätten nach § 6 des Sportfördergesetzes vom 9. September 2002 (GVOBl. M-V S. 574), das zuletzt durch das Gesetz vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 450) geändert worden ist,

  8. 8.

    Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer, unterhaltender oder historischer Inhalte oder Werke dienen, soweit sie jedermann zugänglich sind, insbesondere Kinos, Museen, Bibliotheken, Theater, Konzert- und andere Veranstaltungsstätten sowie Spielhallen und Spielbanken,

  9. 9.

    Passagierterminals der Flughäfen Heringsdorf, Laage, Neubrandenburg und Schwerin-Parchim sowie des Fährhafens Sassnitz-Mukran, des Kreuzfahrtterminals Warnemünde und des Überseehafens Rostock,

  10. 10.

    Gaststätten nach § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418).

(2) Das allgemeine Rauchverbot gilt nicht

  1. 1.

    in Justizvollzugsanstalten für die Hafträume der Gefangenen,

  2. 2.

    in Patientenzimmern in Einrichtungen des Maßregelvollzuges,

  3. 3.

    für Nutzer von Patientenzimmern und Wohnräumen in Gebäuden nach Absatz 1 Nr. 5 und 6, die diesen zur alleinigen Nutzung überlassen wurden oder denen eine Erlaubnis insbesondere aufgrund ärztlicher, therapeutischer oder konzeptioneller Indikationen erteilt wurde,

  4. 4.

    für volljährige Nutzer von Wohnräumen in Gebäuden nach Absatz 1 Nr. 3, die diesen zur alleinigen Nutzung überlassen wurden,

  5. 5.

    im Fall des Absatzes 1 Nr. 8 für künstlerische Darbietungen, bei denen das Rauchen als Teil der Darbietung Ausdruck der Kunstfreiheit ist,

  6. 6.

    in Gebäuden nach Absatz 1 Nr. 10 mit weniger als 75 Quadratmetern Gastfläche und ohne abgetrennten Nebenraum, wenn

    1. a)

      keine zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden,

    2. b)

      Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr der Zutritt verwehrt wird und

    3. c)

      die Gaststätte am Eingangsbereich in deutlich erkennbarer Weise als Rauchergaststätte gekennzeichnet ist, zu der Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr keinen Zutritt haben.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 erstreckt sich das Rauchverbot auch auf das Gelände, auf welchem sich die Gebäude befinden.

(4) Befinden sich in einem Gebäude neben den in Absatz 1 genannten Bereichen solche, für welche das Rauchverbot nicht gilt, so erstreckt sich das Rauchverbot nur auf diejenigen Teile des Gebäudes, in denen sich die Bereiche nach Absatz 1 befinden.

(5) Weitergehende Rauchverbote, die auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften erlassen wurden, bleiben unberührt.

Zu § 1: Geändert durch G vom 17. 12. 2009 (GVOBl. M-V S. 738).