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§ 3 NHZG
Niedersächsisches Hochschulzulassungsgesetz (NHZG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Hochschulzulassungsgesetz (NHZG)
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: NHZG,NI
Gliederungs-Nr.: 22220030000000
Normtyp: Gesetz

§ 3 NHZG – Zuständigkeiten

Die Studienplatzvergabe obliegt der Hochschule, soweit nicht die Stiftung nach Artikel 2 Abs. 1 Nr. 2 des Staatsvertrages zuständig ist.