§ 11 NHZG
Niedersächsisches Hochschulzulassungsgesetz (NHZG)
Niedersächsisches Hochschulzulassungsgesetz (NHZG)
Landesrecht Niedersachsen
§ 11 NHZG – Unterstützung durch die Stiftung
Die Hochschulen können sich bei der Durchführung der Zulassungs- und Anmeldeverfahren durch die Stiftung unterstützen lassen. Die Einzelheiten der Unterstützung sind zwischen der Hochschule und der Stiftung zu vereinbaren.