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§ 65 NHG
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Hochschulen in nichtstaatlicher Verantwortung

Titel: Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NHG
Gliederungs-Nr.: 0 22210
Normtyp: Gesetz

§ 65 NHG – Erlöschen und Widerruf der staatlichen Anerkennung

(1) Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule

  1. 1.

    nicht innerhalb einer vom Fachministerium bestimmten angemessenen Frist eröffnet wird,

  2. 2.

    geschlossen wird oder

  3. 3.

    ohne Zustimmung des Fachministeriums länger als ein Jahr nicht betrieben worden ist.

(2) Die staatliche Anerkennung kann auch widerrufen werden, wenn

  1. 1.

    das Verfahren der institutionellen Akkreditierung oder der Reakkreditierung nach § 64a Abs. 6 ergibt, dass die Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 nicht mehr vorliegen, oder wenn der Träger der Hochschule in einem Verfahren nach § 64a Abs. 6 seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt oder

  2. 2.

    die Hochschule den Verpflichtungen nach § 66 Abs. 2 nicht nachkommt.

(3) 1Das Fachministerium kann den Betrieb von Einrichtungen nach § 64 Abs. 1 untersagen, wenn diese ohne staatliche Anerkennung betrieben werden und die Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. 2Das Fachministerium kann Studiengänge schließen, die ohne die nach § 64 Abs. 4 erforderliche Genehmigung angeboten werden. 3Es kann den Betrieb einer Niederlassung nach § 64b untersagen, wenn diese nicht als staatlich anerkannt gilt. 4Das Fachministerium kann die Durchführung von Hochschulausbildungen durch Einrichtungen nach § 64c untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 64c Satz 1 nicht nachgewiesen sind.