Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 63f NHG
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Hochschulen in staatlicher Verantwortung → Fünftes Kapitel – Humanmedizinische Einrichtungen; Medizinische Fakultät der Universität Oldenburg

Titel: Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NHG
Gliederungs-Nr.: 0 22210
Normtyp: Gesetz

§ 63f NHG – Verfahren im Vorstand der humanmedizinischen Einrichtungen

(1) 1Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandsangelegenheiten nach § 63e Abs. 2 einstimmig. 2Kommt ein Beschluss nach Satz 1 nicht zustande, so genügt bei einer nochmaligen Abstimmung die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Sprecherin oder des Sprechers des Vorstands. 3Beschlüsse in Angelegenheiten, die die Bereiche von Forschung und Lehre besonders berühren, insbesondere in Angelegenheiten nach § 63e Abs. 2 Nrn. 3, 4 und 9 bis 14, kommen gegen die Stimme des Vorstandsmitglieds nach § 63 b Satz 4 Nr. 1 nicht zustande. 4Beschlüsse in Angelegenheiten, die den Bereich der Wirtschaftsführung besonders berühren, insbesondere in Angelegenheiten nach § 63e Abs. 2 Nrn. 2, 4 bis 7, 10 und 13, kommen gegen die Stimme des Vorstandsmitglieds nach § 63 b Satz 4 Nr. 3 nicht zustande.

(2) 1Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Darin ist auch die Vertretung der Vorstandsmitglieder zu regeln. 3Die Vorstandsmitglieder dürfen sich untereinander nicht vertreten.