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§ 63d NHG
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Hochschulen in staatlicher Verantwortung → Fünftes Kapitel – Humanmedizinische Einrichtungen; Medizinische Fakultät der Universität Oldenburg

Titel: Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NHG
Gliederungs-Nr.: 0 22210
Normtyp: Gesetz

§ 63d NHG – Bestellung und Entlassung der Vorstandsmitglieder der Universitätsmedizin Göttingen

(1) 1Für die Bestellung der Vorstandsmitglieder gilt § 38 Abs. 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Fakultätsrat an die Stelle des Senats und der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin an die Stelle des Stiftungsrats tritt und dass sich die Zusammensetzung der Findungskommission aus der Anlage 2 ergibt. 2Soweit für die Mitglieder der Findungskommission eine Wahl vorgesehen ist, wird das Nähere dazu in der Grundordnung bestimmt. 3Die Empfehlung der Findungskommission zur Vorbereitung des Vorschlags zur Bestellung der Vorstandsmitglieder nach § 63b Satz 4 Nrn. 2 und 3 erfolgt im Einvernehmen mit dem Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 1. 4Ist gemäß § 63b Satz 5 nach der Grundordnung ein weiteres Vorstandsmitglied vorgesehen, so gilt für die Empfehlung der Findungskommission Satz 3 entsprechend. 5Für die Bestellung der Vorstandsmitglieder für eine weitere Amtszeit gilt § 38 Abs. 4 Satz 4 entsprechend. 6 § 38 Abs. 9 gilt entsprechend.

(2) Für die Entlassung der Vorstandsmitglieder gilt § 40 mit der Maßgabe, dass der Fakultätsrat an die Stelle des Senats sowie der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin an die Stelle des Hochschulrats tritt und dass die Sätze 3 und 4 auf die Entlassung des Vorstandsmitglieds nach § 63b Satz 4 Nr. 2 keine Anwendung finden.