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§ 63b NHG
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Hochschulen in staatlicher Verantwortung → Fünftes Kapitel – Humanmedizinische Einrichtungen; Medizinische Fakultät der Universität Oldenburg

Titel: Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NHG
Gliederungs-Nr.: 0 22210
Normtyp: Gesetz

§ 63b NHG – Vorstand der humanmedizinischen Einrichtungen

1Die Medizinische Hochschule Hannover wird von einem Vorstand, der zugleich Präsidium nach den §§ 37 bis 39 ist, als zentralem Organ gemäß § 36 geleitet. 2Die Universitätsmedizin Göttingen wird von einem Vorstand geleitet, der zugleich Organ der Stiftung Universität Göttingen und der Hochschule ist. 3Der Vorstand tritt in Angelegenheiten der Universitätsmedizin Göttingen an die Stelle des Präsidiums, soweit nicht in den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. 4Der Vorstand besteht jeweils aus

  1. 1.

    einem Mitglied mit Zuständigkeit für das Ressort Forschung und Lehre, das zugleich Sprecherin oder Sprecher des Vorstands und bei der Medizinischen Hochschule Hannover zugleich Präsidentin oder Präsident ist,

  2. 2.

    einem Mitglied mit Zuständigkeit für das Ressort Krankenversorgung, das bei der Medizinischen Hochschule Hannover zugleich Vizepräsidentin oder Vizepräsident ist, und

  3. 3.

    einem Mitglied mit Zuständigkeit für das Ressort Wirtschaftsführung und Administration, das bei der Medizinischen Hochschule Hannover zugleich Vizepräsidentin oder Vizepräsident ist.

5Die Grundordnung kann ein weiteres Mitglied mit Zuständigkeit für das Ressort Infrastruktur vorsehen, das bei der Medizinischen Hochschule Hannover zugleich Vizepräsidentin oder Vizepräsident ist. 6Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von bis zu sechs Jahren bestellt. 7Sie werden im Arbeitsverhältnis beschäftigt und sind hauptberuflich tätig.