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§ 60b NHG
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Hochschulen in staatlicher Verantwortung → Viertes Kapitel – Hochschulen in Trägerschaft von rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts

Titel: Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NHG
Gliederungs-Nr.: 0 22210
Normtyp: Gesetz

§ 60b NHG – Stiftungsrat der Stiftung Universität Göttingen

(1) Dem Stiftungsrat der Stiftung Universität Göttingen gehören die Mitglieder des Stiftungsausschusses Universität und des Stiftungsausschusses Universitätsmedizin nach § 60a Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 an.

(2) 1Die Mitglieder des Stiftungsrats sind mit Ausnahme der Vertreterinnen oder Vertreter des Fachministeriums ehrenamtlich tätig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. 2Der Stiftungsrat wählt aus der Gruppe der Mitglieder nach § 60 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. 3Die in § 60 Abs. 4 und § 60a Abs. 3 Satz 2 genannten Personen nehmen in der Regel an den Sitzungen des Stiftungsrats beratend teil.

(3) Der Stiftungsrat tritt in den Angelegenheiten, die außer der Universitätsmedizin auch andere Teile der Stiftung Universität Göttingen betreffen, an die Stelle des Stiftungsausschusses Universität und des Stiftungsausschusses Universitätsmedizin.