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§ 60 NHG
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Hochschulen in staatlicher Verantwortung → Viertes Kapitel – Hochschulen in Trägerschaft von rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts

Titel: Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NHG
Gliederungs-Nr.: 0 22210
Normtyp: Gesetz

§ 60 NHG – Stiftungsrat

(1) 1Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern, von denen mindestens drei Frauen sein sollen. 2Mitglieder sind

  1. 1.

    fünf mit dem Hochschulwesen vertraute, der Hochschule nicht angehörende Personen vornehmlich aus Wirtschaft, Wissenschaft, Kultur oder weiteren gesellschaftlich relevanten Bereichen, die im Einvernehmen mit dem Senat der Hochschule vom Fachministerium bestellt werden und aus wichtigem Grund vom Fachministerium entlassen werden können,

  2. 2.

    ein Mitglied der Hochschule, das vom Senat der Hochschule gewählt wird, sowie

  3. 3.

    eine Vertreterin oder ein Vertreter des Fachministeriums.

3Die Mitglieder nach Satz 2 Nrn. 1 und 2 sind ehrenamtlich tätig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. 4§ 62 Abs. 2 bleibt unberührt. 5Der Stiftungsrat bestimmt aus der Gruppe der Mitglieder nach Satz 2 Nr. 1 eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(2) 1Der Stiftungsrat berät die Hochschule, beschließt über Angelegenheiten der Stiftung von grundsätzlicher Bedeutung und überwacht die Tätigkeit des Präsidiums der Stiftung. 2Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1.

    Ernennung oder Bestellung und Entlassung der Mitglieder des Präsidiums der Hochschule,

  2. 2.

    Entscheidung über Veränderungen und Belastungen des Grundstockvermögens sowie die Aufnahme von Krediten,

  3. 3.

    Zustimmung zur Entwicklungsplanung der Hochschule und zum Wirtschaftsplan der Stiftung,

  4. 4.

    Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Präsidiums,

  5. 5.

    Feststellung des Jahresabschlusses sowie Entlastung des Präsidiums der Stiftung,

  6. 6.

    Zustimmung zur Gründung von Unternehmen oder zur Beteiligung an Unternehmen durch die Stiftung,

  7. 7.

    Rechtsaufsicht über die Hochschule,

  8. 8.

    Beschluss von Änderungen der Stiftungssatzung sowie Erlass, Änderung und Aufhebung anderer Satzungen der Stiftung.

3Er kann zu den Entwürfen von Zielvereinbarungen Stellung nehmen, die mit dem Fachministerium getroffen werden sollen.

(3) 1Maßnahmen der Rechtsaufsicht werden vom Stiftungsrat vorbereitet und gegenüber der Hochschule durchgeführt. 2Maßnahmen, die sich aus der Überwachung des Präsidiums ergeben, werden vom Stiftungsrat vorbereitet und gegenüber dem Präsidium durchgeführt. 3Beschlüsse über Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 kommen nur mit der Stimme des Mitglieds nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 zustande. 4Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 wirken an Maßnahmen der Rechtsaufsicht nicht mit.

(4) Die Mitglieder des Präsidiums, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierendenschaft, die Gleichstellungsbeauftragte und ein Mitglied der Personalvertretung nehmen in der Regel an den Sitzungen des Stiftungsrats beratend teil.