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§ 52 NHG
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Hochschulen in staatlicher Verantwortung → Drittes Kapitel – Hochschulen in Trägerschaft des Staates

Titel: Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NHG
Gliederungs-Nr.: 0 22210
Normtyp: Gesetz

§ 52 NHG – Hochschulrat

(1) 1Der Hochschulrat hat die Aufgabe,

  1. 1.

    das Präsidium und den Senat zu beraten,

  2. 2.

    Stellung zu nehmen zu

    1. a)

      den Entwicklungs- und Wirtschaftsplänen,

    2. b)

      der Gründung von oder der Beteiligung an Unternehmen,

    3. c)

      den Entwürfen von Zielvereinbarungen,

    4. d)

      den Vorschlägen des Senats zur Ernennung oder Bestellung von Präsidiumsmitgliedern,

  3. 3.

    den Vorschlag des Senats zur Entlassung von Präsidiumsmitgliedern zu bestätigen,

  4. 4.

    bei Hochschulen, denen nach § 48 Abs. 2 das Berufungsrecht übertragen wurde, das Einvernehmen zu Berufungsvorschlägen zu erklären.

2Der Hochschulrat ist berechtigt, zu allen die Hochschule betreffenden Fragen Auskünfte vom Präsidium und vom Senat zu verlangen.

(2) 1Der Hochschulrat besteht aus sieben Mitgliedern, von denen mindestens drei Frauen sein sollen. 2Mitglieder sind

  1. 1.

    fünf mit dem Hochschulwesen vertraute Personen vornehmlich aus Wirtschaft, Wissenschaft, Kultur oder weiteren gesellschaftlich relevanten Bereichen, die nicht Mitglieder der Hochschule sein dürfen und im Einvernehmen mit dem Senat der Hochschule vom Fachministerium bestellt werden,

  2. 2.

    ein Mitglied der Hochschule, das vom Senat der Hochschule gewählt wird, und

  3. 3.

    eine Vertreterin oder ein Vertreter des Fachministeriums.

3Der Hochschulrat bestimmt aus den Mitgliedern nach Satz 2 Nr. 1 ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.

(3) 1Die Mitglieder des Hochschulrats nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 sind Angehörige der Hochschulen. 2Die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 2 Nrn. 1 und 2 sind ehrenamtlich tätig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. 3Den Mitgliedern nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 kann die Hochschule eine angemessene Aufwandsentschädigung nach Maßgabe einer Ordnung zahlen. 4Die Amtszeit der Mitglieder des Hochschulrats beträgt nach Maßgabe der Grundordnung bis zu fünf Jahre. 5Das Fachministerium kann ein Mitglied des Hochschulrats nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 aus wichtigem Grund abberufen. 6Die Mitglieder des Präsidiums, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierendenschaft und ein Mitglied der Personalvertretung nehmen in der Regel an den Sitzungen des Hochschulrats beratend teil.