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§ 51 NHG
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Hochschulen in staatlicher Verantwortung → Drittes Kapitel – Hochschulen in Trägerschaft des Staates

Titel: Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NHG
Gliederungs-Nr.: 0 22210
Normtyp: Gesetz

§ 51 NHG – Aufsicht und Zusammenwirken

(1) 1In Angelegenheiten der Selbstverwaltung unterliegen die Hochschulen der Rechtsaufsicht und in staatlichen Angelegenheiten der Fachaufsicht des Fachministeriums. 2Dieses kann jederzeit Auskunft verlangen. 3Es kann nach Anhörung der Hochschule rechtswidrige Maßnahmen zentraler Organe der Hochschule beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung verlangen. 4Eine Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. 5Erfüllt ein zentrales Organ der Hochschule Pflichten nicht, die ihm aufgrund eines Gesetzes, einer Beanstandung oder einer fachaufsichtlichen Weisung obliegen, so kann das Fachministerium unter Fristsetzung anordnen, dass es das Erforderliche veranlasse. 6Kommt es der Anordnung nicht nach, so kann das Fachministerium die notwendigen Maßnahmen an seiner Stelle treffen. 7Ist es nicht nur vorübergehend handlungsunfähig, so kann das Fachministerium Beauftragte bestellen, die dessen Aufgaben als Organ der Hochschule wahrnehmen.

(2) Die Aufsicht soll zugleich die Selbständigkeit und Eigenverantwortung der Hochschule fördern.

(3) 1Sind Ordnungen genehmigungsbedürftig, so ist das Fachministerium zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2Die Genehmigung kann aus Rechtsgründen und, soweit sie staatliche Angelegenheiten betrifft, aus Gründen der Zweckmäßigkeit versagt werden. 3Aus diesen Gründen kann das Fachministerium verlangen, dass binnen einer angemessenen Frist eine Ordnung geändert oder aufgehoben wird. 4Kommt eine Hochschule einem solchen Verlangen nicht nach, so kann das Fachministerium die entsprechende Maßnahme nach Anhörung der Hochschule treffen. 5Dies gilt auch, wenn die Hochschule eine genehmigungsbedürftige Ordnung nicht binnen angemessener Frist erlässt.