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§ 22 NHG
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Abschnitt – Mitglieder → Zweiter Titel – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal

Titel: Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NHG
Gliederungs-Nr.: 0 22210
Normtyp: Gesetz

§ 22 NHG – Forschung mit Mitteln Dritter

(1) 1Die in der Forschung tätigen Mitglieder der Hochschule sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben Forschungsvorhaben durchzuführen, die aus Mitteln Dritter finanziert werden. 2Solche Vorhaben sind gegenüber dem Präsidium anzuzeigen. 3In der Anzeige sind der finanzielle Ertrag und der Aufwand darzustellen. 4Die Vorhaben sind über den Haushalt des Trägers abzuwickeln. 5Die Mittel können abweichend von den für Haushaltsmittel des Trägers geltenden Regelungen nach den Bedingungen der Drittmittelgeber bewirtschaftet werden, soweit die Bindung der Mittel an die Aufgaben der Hochschule gewährleistet ist. 6Das Präsidium regelt die Bewirtschaftung der Drittmittel. 7Es hat den forschenden Mitgliedern der Hochschule im Rahmen der ihnen vom Drittmittelgeber zugedachten Verantwortung weitgehende Dispositionsmöglichkeiten einzuräumen. 8Die Zins bringende Anlage durch die Hochschule bei einer Bank oder Sparkasse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist nach Maßgabe des Satzes 5 zulässig. 9Bei der Anlage in Wertpapieren sind die Grundsätze des § 215 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und die Anlageverordnung zu beachten. 10Die Hochschulen dürfen personenbezogene Daten des in den Forschungsvorhaben nach Satz 1 tätigen Personals, die sich auf Personalkosten beziehen, verarbeiten, soweit dies für die Durchführung des Vorhabens erforderlich ist.

(2) 1Aus Drittmitteln vergütetes Personal ist im Dienst des Trägers der Hochschule zu beschäftigen. 2In Ausnahmefällen können Mitglieder der Hochschule mit Zustimmung des Präsidiums im eigenen Namen mit aus Mitteln Dritter vergüteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern private Arbeitsverträge abschließen, wenn dies mit den Bedingungen des Drittmittelgebers vereinbar ist.

(3) 1Die Drittmittel müssen alle bei Durchführung eines Vorhabens im Auftrag von Dritten entstehenden zusätzlichen Kosten decken und zu den übrigen Kosten angemessen beitragen. 2Bei der Durchführung von Vorhaben, die nach einem in der Wissenschaft anerkannten Verfahren gefördert werden, bleibt die von der Hochschule vorzuhaltende Grundausstattung außerhalb der Berechnung nach Satz 1. 3Werden bei der Durchführung eines Vorhabens im Auftrag von Dritten Leistungen erbracht, die auch gewerblich angeboten werden, so müssen die Drittmittel für diese Leistungen entsprechend der im gewerblichen Bereich üblichen Entgelte bemessen sein.