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§ 20a NHG
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Abschnitt – Mitglieder → Erster Titel – Studierende

Titel: Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NHG
Gliederungs-Nr.: 0 22210
Normtyp: Gesetz

§ 20a NHG – Studierendeninitiative

1Die Studierenden der Hochschule können verlangen, dass ein Organ der Hochschule über eine bestimmte Angelegenheit, für die es nach diesem Gesetz zuständig ist, berät und entscheidet (Studierendeninitiative). 2Die Studierendeninitiative muss von mindestens drei vom Hundert der Studierenden der Hochschule unterzeichnet sein. 3Das Nähere regelt die Grundordnung. 4Hat ein Antrag nach Satz 1 einen Gegenstand zum Inhalt, für den der Senat oder der Fakultätsrat zuständig ist, so soll die Beratung und Beschlussfassung dieses Organs hochschulöffentlich erfolgen.