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§ 17 NHG
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweites Kapitel – Die Hochschule als Körperschaft → Erster Abschnitt – Grundlagen

Titel: Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NHG
Gliederungs-Nr.: 0 22210
Normtyp: Gesetz

§ 17 NHG – Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) 1Die Hochschulen dürfen von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, von Mitgliedern sowie von Angehörigen, die nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu ihnen stehen, die für die Einschreibung, die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen, die Nutzung von Hochschuleinrichtungen sowie die Kontaktpflege mit ehemaligen Mitgliedern der Hochschule erforderlichen und in Ordnungen bestimmten personenbezogenen Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung verarbeiten. 2Die Hochschulen dürfen von ihren Mitgliedern und Angehörigen personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung auch verarbeiten, soweit dies zur Aufgabenerfüllung nach dem Hochschulstatistikgesetz in der jeweils geltenden Fassung erforderlich ist. 3Durch Ordnungen der Hochschule kann die Pflicht zur Verwendung von mobilen Speichermedien begründet werden, die der automatischen Datenverarbeitung insbesondere für Zwecke der Zutrittskontrolle, Identitätsfeststellung, Zeiterfassung, Abrechnung oder Bezahlung dienen.

(2) 1Die Hochschulen dürfen von ihren Mitgliedern und Angehörigen auch die zur Beurteilung der Bewerbungssituation von Absolventinnen und Absolventen, der Lehr- und Forschungstätigkeit, des Studienangebots sowie des Ablaufs von Studium und Prüfung erforderlichen und in einer Ordnung bestimmten personenbezogenen Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung verarbeiten. 2Das Fachministerium kann zu hochschulstatistischen Zwecken Maßnahmen nach Satz 1 verlangen und dabei zur Sicherstellung der hochschulübergreifenden Vergleichbarkeit Vorgaben zum Erhebungs- und Aufbereitungsprogramm sowie zu den einzelnen Erhebungsmerkmalen machen.

(3) 1In den Ordnungen nach den Absätzen 1 und 2 sind insbesondere nähere Bestimmungen zu den betroffenen Personen, zu den Zwecken der Datenverarbeitung, zur Art der personenbezogenen Daten, die zu den jeweils bestimmten Zwecken verarbeitet werden dürfen, zu den Verfahren der Datenverarbeitung, zu den gewählten technisch-organisatorischen Maßnahmen und zu Löschungspflichten zu treffen. 2Die Daten nach den Absätzen 1 und 2 sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren.

(4) Die Hochschulen dürfen die Daten nach den Absätzen 1 und 2 mit Ausnahme besonderer Kategorien personenbezogener Daten auch zur Erfüllung ihrer übrigen Aufgaben nach § 3 sowie zur Evaluation nach § 5 und zur Akkreditierung nach § 6 Abs. 2 verarbeiten.

(5) Die Hochschulen dürfen die Daten nach den Absätzen 1 und 2 mit Ausnahme besonderer Kategorien personenbezogener Daten auch verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um dem Fachministerium die Bestimmung der auf die einzelne Hochschule entfallenden Studienqualitätsmittel nach § 14a Abs. 2 Satz 1 zu ermöglichen.

(6) 1Die Hochschulen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Lehre Lehrveranstaltungen in Bild- und Ton aufzeichnen und die damit erhobenen personenbezogenen Daten verarbeiten. 2Die nach Satz 1 angefertigten Aufnahmen dürfen den zum Besuch der jeweiligen Lehrveranstaltung Berechtigten über hochschuleigene Systeme zugriffsgeschützt zugänglich gemacht werden. 3Das Nähere regelt eine Ordnung.