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§ 9 NFeiertagsG
Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage (NFeiertagsG)
Landesrecht Niedersachsen

II. Abschnitt – Die kirchlichen Feiertage

Titel: Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage (NFeiertagsG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NFeiertagsG
Gliederungs-Nr.: 11420010000000
Normtyp: Gesetz

§ 9 NFeiertagsG

Am Donnerstag der Karwoche ab 5 Uhr morgens und am Sonnabend der Karwoche sowie am Vorabend des Weihnachtsfestes (Heiligabend) sind öffentliche Tanzveranstaltungen verboten.