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§ 8 NFeiertagsG
Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage (NFeiertagsG)
Landesrecht Niedersachsen

II. Abschnitt – Die kirchlichen Feiertage

Titel: Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage (NFeiertagsG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NFeiertagsG
Gliederungs-Nr.: 11420010000000
Normtyp: Gesetz

§ 8 NFeiertagsG

In Gemeinden mit mindestens zwei Fünfteln katholischer Bevölkerung ist der Allerseelentag (2. bzw. 3. November) nach § 6 Abs. 2 geschützt.